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Thema Arbeitsgenehmigung

Weder für die Ausübung einer nichtselbständigen noch einer selbständigen Tätigkeit ist für EU-Bürger eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Voraussetzung für die Tätigkeit in Spanien ist allerdings eine Steuernummer (die sogenannte NIF-Nummer), die die Ausländerbehörde (Policia National) erteilt.

Je nach Art der gewünschten Tätigkeit, selbständig oder nichtselbständig, sind folgende Schritte zu unternehmen:

Bei nichtselbständiger Tätigkeit

Für die nichtselbständige Tätigkeit (Arbeiter oder Angestellte) ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Formvordruck) erforderlich, der beim zuständigen Arbeitsamt registriert wird. Dieser Vertrag kann zeitlich begrenzt oder unbefristet, für Vollzeit oder Teilzeit abgeschlossen werden. Gleichzeitig wird durch den Arbeitgeber die Anmeldung bei der Sozialversicherung vorgenommen und dem Arbeitnehmer eine Sozialversicherungskarte ausgestellt. (Cartilla de la Seguridad Social), die im ärztliche Behandlung garantiert, jedoch ohne Anspruch auf freie Arztwahl.

EU-Bürger können eine nichtselbständige Tätigkeit drei Monate lang ausüben, ohne die Residencia (Aufenthaltserlaubnis) in Spanien zu beantragen. Wird die Tätigkeit nach Ablauf dieser drei Monate fortgesetzt, ist ein Antrag auf Residencia zu stellen.

Hierfür sind neben dem ausgefüllten Antrag und vier Passfotos die Kopie des Arbeitsvertrages bzw. dessen Verlängerung (mindestens bis zu einem Jahr, ansonsten wird die Residencia nur bis zum Ablauf des Vertrages erteilt) vorzulegen, die Sozialversichrungskarte, der Personalausweis oder Paß sowie der Ausweis bzw. die Residencia des Arbeitgebers sowie dessen Eintrag bei der Sozialversicherung.

Bei selbständiger Tätigkeit

Eine selbständige Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) kann jeder anmelden, der die Voraussetzungen der jeweiligen Berufssparte nachweisen kann. Das heißt, wenn die spanische Gesetzgebung einen Titel vorschreibt, muß dieser, falls im Ausland erworben, vom spanischen Kulturministerium anerkannt sein. Diese Homologation ist erforderlich z.B. für Ärzte, Zahnärzte, Architekten, Immobilienmakler und verschiedene handwerkliche Berufe wie Friseuere, Elektriker, Installateuere, Kostmetikerinnen etc. , im Moment jedoch noch nicht für den Bereich der Konstruktion.

Der erste Schritt ist die Gewerbeanmeldung bei der SUMA, die die Einzugsstelle für die gemeindliche Gewerbesteuer ist. Diese Gewerbessteuer ist für das laufende Kalenderjahr innerhalb von 15 Tagen nach Anmeldung zu bezahlen. Die Höhe richtet sich nach der angemeldeten Tätigkeit und ist unabhängig vom Gewinn.

Unter Vorlage dieser Gewerbeanmeldung ist die Erklärung über den Beginn der der selbständigen Tätigkeit (Declaracion Censal, Modell 036 bzw. 037) beim Finanzamt einzureichen. In diesem Formular wird auch vermerkt, welche vierteljährlichen Steuererklärungen abzugeben sind.

Anschliessend ist innerhalb eines Monats die Anmeldung bei der Sozialversicherung in der Pflichtversicherung für Selbständige (Autonomos) vorzunehmen. Die monatlichen Beiträge, die Kranken- und Rentenversicherung einschließen, betragen zur Zeit 32.075 Pesetas. Diese Sozialversicherung kann unter Umständen durch eine ähnliche Versicherung bei der jeweiligen Kammer (Ärztekammer, Architektenkammer etc.) ersetzt werden. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Kammer.

Sind für die Ausübung der Tätigkeit Räume mit Publikumsverkehr vorhanden (Läden, Restaurants, Arzetpraxen etc) muß bei der Gemeinde eine Eröffnungsgenehmigung (Licencia de Apertura) beantragt werden. Hierfür ist von einem zugelassenen Ingenieur (Colegiado) ein Projekt über Tätigkeit und Räumichkeiten zu erstellen, in dem u.a. auch die Anbringung von Feuerlöschern und Notbeleuchtung erfasst werden. Die Kosten für dieses Projekt liegen je nach Art der Aktivität zwischen 40.000 Pesetas und 140.000 Pesetas (bei Lärmbelästigenden Tätigkeiten=).

Die Gebühr, die die Gemeinde bei Einreichung des Antrages auf Apertura erhebt, beträgt fca. Noch mal soviel. Eine Eröffnungsgenehmigung ist nicht erforderlich für Büros von freiberuflich Tätigen, z.B. Anwälten.

Innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung der selbständigen Tätigkeit ist dann ebenfalls ein Antrag auf Residencia zu stellen. Hierfür sind alle oben erwähnten Anmeldungen vorzulegen, zusätzlich Mietvertrag, Personalausweis oder Paß und vier Fotos.

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