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Sie
möchten
an
der
Costa
Blanca
leben?
Thema
Arbeitsgenehmigung
Weder
für
die
Ausübung
einer
nichtselbständigen
noch
einer
selbständigen
Tätigkeit
ist
für
EU-Bürger
eine
Arbeitsgenehmigung
erforderlich.
Voraussetzung
für
die
Tätigkeit
in
Spanien
ist
allerdings
eine
Steuernummer
(die
sogenannte
NIF-Nummer),
die
die
Ausländerbehörde
(Policia
National)
erteilt.
Je
nach
Art
der
gewünschten
Tätigkeit,
selbständig
oder
nichtselbständig,
sind
folgende
Schritte
zu
unternehmen:
Bei
nichtselbständiger
Tätigkeit
Für
die
nichtselbständige
Tätigkeit
(Arbeiter
oder
Angestellte)
ist
ein
schriftlicher
Arbeitsvertrag
(Formvordruck)
erforderlich,
der
beim
zuständigen
Arbeitsamt
registriert
wird.
Dieser
Vertrag
kann
zeitlich
begrenzt
oder
unbefristet,
für
Vollzeit
oder
Teilzeit
abgeschlossen
werden.
Gleichzeitig
wird
durch
den
Arbeitgeber
die
Anmeldung
bei
der
Sozialversicherung
vorgenommen
und
dem
Arbeitnehmer
eine
Sozialversicherungskarte
ausgestellt.
(Cartilla
de
la
Seguridad
Social),
die
im
ärztliche
Behandlung
garantiert,
jedoch
ohne
Anspruch
auf
freie
Arztwahl.
EU-Bürger
können
eine
nichtselbständige
Tätigkeit
drei
Monate
lang
ausüben,
ohne
die
Residencia
(Aufenthaltserlaubnis)
in
Spanien
zu
beantragen.
Wird
die
Tätigkeit
nach
Ablauf
dieser
drei
Monate
fortgesetzt,
ist
ein
Antrag
auf
Residencia
zu
stellen.
Hierfür
sind
neben
dem
ausgefüllten
Antrag
und
vier
Passfotos
die
Kopie
des
Arbeitsvertrages
bzw.
dessen
Verlängerung
(mindestens
bis
zu
einem
Jahr,
ansonsten
wird
die
Residencia
nur
bis
zum
Ablauf
des
Vertrages
erteilt)
vorzulegen,
die
Sozialversichrungskarte,
der
Personalausweis
oder
Paß
sowie
der
Ausweis
bzw.
die
Residencia
des
Arbeitgebers
sowie
dessen
Eintrag
bei
der
Sozialversicherung.
Bei
selbständiger
Tätigkeit
Eine
selbständige
Tätigkeit
(gewerblich
oder
freiberuflich)
kann
jeder
anmelden,
der
die
Voraussetzungen
der
jeweiligen
Berufssparte
nachweisen
kann.
Das
heißt,
wenn
die
spanische
Gesetzgebung
einen
Titel
vorschreibt,
muß
dieser,
falls
im
Ausland
erworben,
vom
spanischen
Kulturministerium
anerkannt
sein.
Diese
Homologation
ist
erforderlich
z.B.
für
Ärzte,
Zahnärzte,
Architekten,
Immobilienmakler
und
verschiedene
handwerkliche
Berufe
wie
Friseuere,
Elektriker,
Installateuere,
Kostmetikerinnen
etc.
,
im
Moment
jedoch
noch
nicht
für
den
Bereich
der
Konstruktion.
Der
erste
Schritt
ist
die
Gewerbeanmeldung
bei
der
SUMA,
die
die
Einzugsstelle
für
die
gemeindliche
Gewerbesteuer
ist.
Diese
Gewerbessteuer
ist
für
das
laufende
Kalenderjahr
innerhalb
von
15
Tagen
nach
Anmeldung
zu
bezahlen.
Die
Höhe
richtet
sich
nach
der
angemeldeten
Tätigkeit
und
ist
unabhängig
vom
Gewinn.
Unter
Vorlage
dieser
Gewerbeanmeldung
ist
die
Erklärung
über
den
Beginn
der
der
selbständigen
Tätigkeit
(Declaracion
Censal,
Modell
036
bzw.
037)
beim
Finanzamt
einzureichen.
In
diesem
Formular
wird
auch
vermerkt,
welche
vierteljährlichen
Steuererklärungen
abzugeben
sind.
Anschliessend
ist
innerhalb
eines
Monats
die
Anmeldung
bei
der
Sozialversicherung
in
der
Pflichtversicherung
für
Selbständige
(Autonomos)
vorzunehmen.
Die
monatlichen
Beiträge,
die
Kranken-
und
Rentenversicherung
einschließen,
betragen
zur
Zeit
32.075
Pesetas.
Diese
Sozialversicherung
kann
unter
Umständen
durch
eine
ähnliche
Versicherung
bei
der
jeweiligen
Kammer
(Ärztekammer,
Architektenkammer
etc.)
ersetzt
werden.
Auskunft
hierüber
erteilt
die
zuständige
Kammer.
Sind
für
die
Ausübung
der
Tätigkeit
Räume
mit
Publikumsverkehr
vorhanden
(Läden,
Restaurants,
Arzetpraxen
etc)
muß
bei
der
Gemeinde
eine
Eröffnungsgenehmigung
(Licencia
de
Apertura)
beantragt
werden.
Hierfür
ist
von
einem
zugelassenen
Ingenieur
(Colegiado)
ein
Projekt
über
Tätigkeit
und
Räumichkeiten
zu
erstellen,
in
dem
u.a.
auch
die
Anbringung
von
Feuerlöschern
und
Notbeleuchtung
erfasst
werden.
Die
Kosten
für
dieses
Projekt
liegen
je
nach
Art
der
Aktivität
zwischen
40.000
Pesetas
und
140.000
Pesetas
(bei
Lärmbelästigenden
Tätigkeiten=).
Die
Gebühr,
die
die
Gemeinde
bei
Einreichung
des
Antrages
auf
Apertura
erhebt,
beträgt
fca.
Noch
mal
soviel.
Eine
Eröffnungsgenehmigung
ist
nicht
erforderlich
für
Büros
von
freiberuflich
Tätigen,
z.B.
Anwälten.
Innerhalb
von
drei
Monaten
nach
Anmeldung
der
selbständigen
Tätigkeit
ist
dann
ebenfalls
ein
Antrag
auf
Residencia
zu
stellen.
Hierfür
sind
alle
oben
erwähnten
Anmeldungen
vorzulegen,
zusätzlich
Mietvertrag,
Personalausweis
oder
Paß
und
vier
Fotos.
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Wir
wünschen
Ihnen
alles
Gute
und
viel
Erfolg
für
Ihr
Leben
an
der
Costa
Blanca!

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