|
Sie möchten an der Costa
Blanca leben?
Thema Arbeitsgenehmigung
Weder für die Ausübung einer nichtselbständigen noch einer selbständigen Tätigkeit
ist für EU-Bürger eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Voraussetzung für die
Tätigkeit in Spanien ist allerdings eine Steuernummer (die sogenannte
NIF-Nummer), die die Ausländerbehörde (Policia National) erteilt.
Je nach Art der gewünschten Tätigkeit, selbständig oder
nichtselbständig, sind folgende Schritte zu unternehmen:
Bei nichtselbständiger Tätigkeit
Für die nichtselbständige Tätigkeit (Arbeiter oder
Angestellte) ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Formvordruck) erforderlich,
der beim zuständigen Arbeitsamt registriert wird. Dieser Vertrag kann zeitlich
begrenzt oder unbefristet, für Vollzeit oder Teilzeit abgeschlossen werden.
Gleichzeitig wird durch den Arbeitgeber die Anmeldung bei der Sozialversicherung
vorgenommen und dem Arbeitnehmer eine Sozialversicherungskarte ausgestellt. (Cartilla
de la Seguridad Social), die im ärztliche Behandlung garantiert, jedoch ohne
Anspruch auf freie Arztwahl.
EU-Bürger können eine nichtselbständige Tätigkeit drei
Monate lang ausüben, ohne die Residencia (Aufenthaltserlaubnis) in Spanien zu
beantragen. Wird die Tätigkeit nach Ablauf dieser drei Monate fortgesetzt, ist
ein Antrag auf Residencia zu stellen.
Hierfür sind neben dem ausgefüllten Antrag und vier Passfotos
die Kopie des Arbeitsvertrages bzw. dessen Verlängerung (mindestens bis zu
einem Jahr, ansonsten wird die Residencia nur bis zum Ablauf des Vertrages
erteilt) vorzulegen, die Sozialversichrungskarte, der Personalausweis oder Paß
sowie der Ausweis bzw. die Residencia des Arbeitgebers sowie dessen Eintrag bei
der Sozialversicherung.
Bei selbständiger Tätigkeit
Eine selbständige Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich)
kann jeder anmelden, der die Voraussetzungen der jeweiligen Berufssparte
nachweisen kann. Das heißt, wenn die spanische Gesetzgebung einen Titel
vorschreibt, muß dieser, falls im Ausland erworben, vom spanischen
Kulturministerium anerkannt sein. Diese Homologation ist erforderlich z.B. für
Ärzte, Zahnärzte, Architekten, Immobilienmakler und verschiedene handwerkliche
Berufe wie Friseuere, Elektriker, Installateuere, Kostmetikerinnen etc. , im
Moment jedoch noch nicht für den Bereich der Konstruktion.
Der erste Schritt ist die Gewerbeanmeldung bei der SUMA, die die
Einzugsstelle für die gemeindliche Gewerbesteuer ist. Diese Gewerbessteuer ist
für das laufende Kalenderjahr innerhalb von 15 Tagen nach Anmeldung zu
bezahlen. Die Höhe richtet sich nach der angemeldeten Tätigkeit und ist unabhängig
vom Gewinn.
Unter Vorlage dieser Gewerbeanmeldung ist die Erklärung über
den Beginn der der selbständigen Tätigkeit (Declaracion Censal, Modell 036
bzw. 037) beim Finanzamt einzureichen. In diesem Formular wird auch vermerkt,
welche vierteljährlichen Steuererklärungen abzugeben sind.
Anschliessend ist innerhalb eines Monats die Anmeldung bei der
Sozialversicherung in der Pflichtversicherung für Selbständige (Autonomos)
vorzunehmen. Die monatlichen Beiträge, die Kranken- und Rentenversicherung
einschließen, betragen zur Zeit 32.075 Pesetas. Diese Sozialversicherung kann
unter Umständen durch eine ähnliche Versicherung bei der jeweiligen Kammer (Ärztekammer,
Architektenkammer etc.) ersetzt werden. Auskunft hierüber erteilt die zuständige
Kammer.
Sind für die Ausübung der Tätigkeit Räume mit
Publikumsverkehr vorhanden (Läden, Restaurants, Arzetpraxen etc) muß bei der
Gemeinde eine Eröffnungsgenehmigung (Licencia de Apertura) beantragt werden.
Hierfür ist von einem zugelassenen Ingenieur (Colegiado) ein Projekt über Tätigkeit
und Räumichkeiten zu erstellen, in dem u.a. auch die Anbringung von Feuerlöschern
und Notbeleuchtung erfasst werden. Die Kosten für dieses Projekt liegen je nach
Art der Aktivität zwischen 40.000 Pesetas und 140.000 Pesetas (bei Lärmbelästigenden
Tätigkeiten=).
Die Gebühr, die die Gemeinde bei Einreichung des Antrages auf
Apertura erhebt, beträgt fca. Noch mal soviel. Eine Eröffnungsgenehmigung ist
nicht erforderlich für Büros von freiberuflich Tätigen, z.B. Anwälten.
Innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung der selbständigen Tätigkeit
ist dann ebenfalls ein Antrag auf Residencia zu stellen. Hierfür sind alle oben
erwähnten Anmeldungen vorzulegen, zusätzlich Mietvertrag, Personalausweis oder
Paß und vier Fotos.
zurück
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihr Leben an
der Costa Blanca!
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

|
Das Thema der Woche "Spanischkurs
Costa Blanca Online"
Wir möchten Ihnen mit unserem kleinen
Spanischkurs die Möglichkeit bieten, ein paar der wichtigsten Worte und der
Grammatik der spanischen Sprache kennen zu lernen.
...mehr
|
|