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Der Pflichtteilsanspruch bei Spanienvermögen!
Tipps vom Spanien-Experten
Mit dem Pflichtteilsanspruch können „enterbte“ Ehegatten und Kinder, gegebenenfalls auch Enkel oder Elternteile, zumindest einen Teil ihres gesetzlichen Erbes vom Testamentserben in Form einer Geldbetragsauszahlung erhalten. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind bei einem deutschen Vererber die §§ 2303 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei einem Vererber mit schweizer oder österreichischer Nationalität existieren vergleichbare Regelungen.
Ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht prüft der Rechtsanwalt nach folgendem Schema:
Gehören Sie nach der einschlägigen nationalen Rechtsordnung zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen?
Wurden sie rechtswirksam per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen?
Gibt es überhaupt ein positives Nachlassvermögen?
Ist der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt?
Und die logische Folgefrage bei grundsätzlich gegebenem Pflichtteilsanspruch:
Welches ist der strategisch-adäquate Weg der Anspruchsgeltendmachung?
Soweit so gut. Welche Besonderheiten gilt es nun bei in Spanien belegenen Vermögensteilen zu beachten?
1. Bestand zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten über längere Jahre kein intensiverer Kontakt mehr, dann heißt es oft zunächst das pflichtteilsrelevante Nachlassvermögen in Spanien aufzufinden.Hilfreich sind hier neben Grundbuch- und Handelsregisterabfragen auch Recherchen im privaten und beruflichen Umfeld des Vererbers in Spanien.Schwierig ist der direkte Zugang des nur Pflichtteilsberechtigten zu Bankdaten, Buchhaltungsunterlagen oder Steuererklärungen.Bei kooperationsbereiten Miterben in Spanien steht Ihnen hierzu noch eine weitere Informationsquelle zu.Denn von den Erben selbst werden im Vorfeld der in Spanien nötigen notariellen Erbschaftsannahme die in Spanien belegenen Vermögenswerte recherchiert; so sind bei bekannten Bankkonten auch die Kontenbewegungen innerhalb des letzten Lebensjahres des Erblassers mit anzugeben. Gleichwohl besteht hier keine Sicherheit der umfassend korrekten Nachlassangabe.
2. Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Lebensjahre, – relevant unter dem Gesichtspunkt von Pflichtteilsergänzungsansprüchen -, können mitunter per historischen Grundbuch- oder Handelsregisterauszügen sondiert werden.Angesichts der Tendenz in Spanien auch werthaltige Ferienimmobilien aus steuerlichen Gründen per Immobiliengesellschaft zu halten oder sich als wahrer Eigentümer hinter einer solchen Gesellschaft zu verstecken, gibt der historische Handelsregisterauszug in Spanien oft wertvolle Hinweise auf weitere Immobilien im Nachlass. Sind die Anteilsinhaber zwar dort nicht direkt erwähnt, so decken doch oft die Geschäftsführerangabe sowie der Zeitpunkt von deren Bestellung und Abbestellung praktisch wichtige Vorgänge auf.
3. Ist geklärt, dass eine spanische Immobilie zum Nachlassvermögen gehörte, rückt die Frage nach deren realistischem Verkehrswert in den Vordergrund.Hierzu kann selbst dann ein Schätzwertgutachten erstellt werden, wenn der oder die in der Immobilie wohnenden Erben den Zugang verweigern. Katasterwerte oder frühere Erwerbspreise sind hingegen keine vertrauenswürdige Wertgrundlage.
4. Mit dem Original der Sterbeurkunde, möglichst in internationaler Ausfertigung, kann festgestellt werden, ob der Vererber nicht vielleicht doch in Spanien per notarielles Testament in seinen letzten Lebensjahren ein für den Pflichtteilsberechtigten günstigeres Testament erstellt hat.
Beachtet man diese Besonderheiten und besteht die Möglichkeit der Vor-Ort-Recherche in Spanien in spanischer Sprache, dann gestaltet sich die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bei Auslandsvermögen in Spanien nicht signifikant schwerer als die entsprechende Geltendmachung bei Inlandsvermögen.
Dieser Text wurde uns im Oktober 2008 zur Verfügung gestellt von:
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
in Manacor/Mallorca
spezialisiert auf deutsch-spanische Erbrechtsangelegenheiten
Tel.: 0034 971 55 93 77 Fax: 0034 971 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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